Spieleanbieter will auf Website des FC Troschenreuth werben
onlineurteile.de - Ein Unternehmer, der auf seiner Website ein Online-Fußballspiel anbietet, sandte dem Fußballclub Troschenreuth eine E-Mail. Er fragte nach, ob er auf der Homepage des Fußballvereins einen Werbebanner für das Internetspiel platzieren dürfe. Der Verein wollte mit gewerblichen Anbietern jedoch nichts zu tun haben und wandte sich an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Die Zentrale mahnte den Unternehmer wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab und klagte auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht (I ZR 197/05). Wenn eine Firma auf ihrer Website eine E-Mail-Adresse angebe, erkläre sie sich damit einverstanden, Mail-Anfragen potenzieller Kunden oder Geschäftspartner (z.B. zum Angebot der Firma) entgegenzunehmen.
Bei einem Fußballverein sei das aber nicht der Fall. Der FC habe nur Personen, die sich für die Vereinsarbeit interessierten, eine einfache Kontaktaufnahme ermöglichen wollen. Dass er im Internet eine E-Mail-Adresse publiziere, sei nicht als prinzipielles Einverständnis mit kommerziellen Anfragen zu verstehen.
Unerwünschte E-Mail-Anfragen (hier: wegen einer Dienstleistung des Vereins für den Spieleanbieter) belästigten den Adressaten nicht weniger als direkte Werbung für Waren oder Dienstleistungsangebote. Davor müssten Inhaber einer E-Mail-Adresse geschützt werden.