Spinne in der Tiefgarage
onlineurteile.de - Eine Wohnungseigentümerin ging mit ihrem Ehemann in die offene Tiefgarage der Wohnanlage, um mit dem Auto wegzufahren. Als sie gerade in den Wagen steigen wollte, sah ihr Mann eine dicke schwarze Spinne, die sich von ihrem Netz herunterließ - direkt neben dem Kopf seiner Frau. Er rief "pass auf, eine Spinne". Im gleichen Moment bemerkte die Frau das Tier, trat reflexartig einen Schritt zurück und verlor das Gleichgewicht.
Beim Sturz zog sich die Frau Prellungen und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk zu. Vergeblich verlangte sie von der Immobilienfirma, welche die Wohnanlage betrieb und verwaltete, Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro: Die Firma hätte die Garage reinigen und Spinnweben entfernen lassen müssen. Das zu organisieren, gehöre zu ihren Aufgaben.
Das sei zwar richtig, erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe, habe aber mit dem Sturz der Wohnungseigentümerin nichts zu tun (7 U 58/09). Es könne offen bleiben, ob die Frau eher durch den Ruf ihres Mannes erschreckt oder erst durch den Anblick der Spinne zu ihrer hastigen, ruckartigen Rückwärtsbewegung veranlasst wurde. Jedenfalls gehe es hier um ein "allgemeines Lebensrisiko", für das nicht die Immobilienfirma einstehen müsse.
Dass sich eine Spinne in der Garage niederließ, belege keineswegs, dass die Reinigung unzulänglich war. Durch die Öffnungen an einer Seite der Garage könnten jederzeit Spinnen eindringen und Netze bauen. Werde die Reinigung vernachlässigt, erhöhe sich vielleicht ihre Zahl. Das genüge aber nicht um zu beweisen, dass bei gründlicherer Reinigung diese eine Spinne nicht dort gewesen und so der Sturz vermieden worden wäre.