Sportbootführerschein per Online-Kurs

Internetanbieter muss die Verbraucher über ihr gesetzliches Widerrufsrecht informieren

onlineurteile.de - Geschäftsmann V bot im Internet Online-Kurse an, mit denen sich Wassersportler auf die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein vorbereiten konnten. Kunden konnten Kurse von unterschiedlicher Dauer wählen. Verbraucherschützer kritisierten das Internetangebot: V weise die Kunden nicht auf ihr Recht hin, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen.

Zu dieser Information sei er nicht verpflichtet, konterte der Internetanbieter. Von den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte (Versandhandel, Internetgeschäfte) seien einige Geschäftsbereiche ausgenommen, so auch der Bereich der Freizeitgestaltung. Wer bei ihm einen Kurs buche, könne dies nicht widerrufen.

Der Gesetzgeber habe bei den Vorschriften zu Fernabsatzverträgen Ausnahmen vorgesehen, bestätigte das Oberlandesgericht Hamm: Geschäfte, für die das Widerrufsrecht der Verbraucher nicht gelte (4 U 135/12). So habe er Anbieter von Dienstleistungen schützen wollen, die erhebliche Vorbereitungen treffen müssten, um ihre Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem vereinbarten Zeitraum erbringen zu können. Für sie wäre es wirtschaftlich schwierig, sich darauf einzustellen, wenn Kunden kurzfristig umdisponierten.

Auf das Kursangebot von V sei die Ausnahmeregelung jedoch nicht anzuwenden, weil er bei seinen Online-Kursen keine bestimmten Zeiten festlege. Seine Kunden hätten nur während der vereinbarten Laufzeit des Vertrags Zugang zum Online-Kursangebot von V. Wann und wie oft die Kunden davon Gebrauch machten und sich das Unterrichtsmaterial ansähen, sei aber offen. V müsse keine besonderen Dispositionen treffen, um ihnen die Nutzung seines Online-Angebots zu ermöglichen — kein Grund also, ihm das Widerrufsrecht zu ersparen.

Außerdem könnten seine Kunden das abzurufende Kursangebot erst nach Vertragsschluss im Einzelnen zur Kenntnis nehmen. Für sie sei es daher wichtig, den Vertrag widerrufen zu können, wenn das Angebot für sie untauglich sei.