Sportgericht übertreibt es mit Formvorschriften:
onlineurteile.de - Im Herbst 2011 setzte der Fußballclub Rot-Weiß Salem (Südbadischer Fußballverband) in der Bezirksliga sechs Mal den Spieler A ein. A verfügt über einen Spielerpass und war damit spielberechtigt — allerdings hatte er den Pass nicht unterschrieben. Vor den Spielen hatte das niemand beanstandet, aber nachträglich wurde A's Nachlässigkeit dem Verein zum Verhängnis. Denn die spielleitende Stelle des Fußballverbandes erhob Einspruch. Das Bezirkssportgericht Bodensee wertete daraufhin die sechs Spiele so, als hätte der FC Rot-Weiß Salem sie verloren. Damit rutschte er in der Tabelle ziemlich weit ab.
Der Fußballverein klagte gegen den Fußballverband bzw. gegen die Entscheidung seines Sportgerichts und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe Recht (9 U 97/12). Gerichte dürften bei "sozial mächtigen Verbänden" überprüfen, ob diese nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelten und ob sie ihre eigenen Verfahrensvorschriften angemessen anwendeten, so das OLG.
Das treffe hier nicht zu. Spieler A sei materiell spielberechtigt gewesen. Weder der Schiedsrichter, noch die jeweilige gegnerische Mannschaft habe bei den sechs Spielen dessen Einsatz kritisiert. In so einem Fall sei es treuwidrig, im Nachhinein darauf zu beharren, dass der Spielerpass unterschrieben sein müsse. Der förmliche Nachweis der Spielberechtigung sei kein Selbstzweck: Die Kontrolle solle gleiche Wettkampfbedingungen für alle Vereine gewährleisten.
Das berechtigte Interesse des Verbandes an fairen Bedingungen sei aber durch den Einsatz von A nie gefährdet gewesen. Der Verein Rot-Weiß Salem habe sich keinen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft, indem er Spieler ohne Spielberechtigung auflaufen ließ. Er habe auch die Kontrollen nicht behindert — die seien vielmehr ohne Beanstandungen verlaufen. Daher sei die Geldstrafe für den Verein aufzuheben. Die Spiele neu zu bewerten, sei allerdings nicht Sache staatlicher Gerichte: Da sei jetzt der Verband gefragt.