Sportunfall in der Mittagspause ...

Lohnfortzahlung - es sei denn, der Arbeitnehmer hat die Verletzung selbst verschuldet

onlineurteile.de - Zur "Altweiberfassnacht" kam eine Kassiererin maskiert und mit Inline-Skates zur Arbeit in den Verbrauchermarkt. Seit 15 Jahren arbeitete sie dort, war schon 61 Jahre alt, aber fit und sehr sportlich. Während ihrer Mittagspause fuhr die Arbeitnehmerin mit den Inline-Skates zu einem Restaurant im gleichen Gebäude, um Kaffee zu trinken. Als sie zur Toilette musste, legte sie kurz ihren Handgelenksschutz ab und fuhr die wenigen Meter zum Toilettenbereich. Vor der Eingangstür rutschte die Skaterin auf dem nassen Boden aus und brach sich das Handgelenk.

Zwei Monate lang war die Kassiererin krankgeschrieben. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die ersten sechs Wochen, weil die Mitarbeiterin den Unfall selbst verschuldet habe. Sie hätte nicht mit Inline-Skates zur Toilette fahren und erst recht nicht den Handgelenksschutz ablegen dürfen. Dem widersprach das Landesarbeitsgericht Saarland (2 Sa 147/02). Nach den Maßstäben des "Entgeltfortzahlungsgesetzes" sei ein Sportunfall selbst verschuldet, wenn der Arbeitnehmer eine gefährliche Sportart betreibe - bei der er sich unbeherrschbaren Gefahren aussetze -, wenn er leichtsinnig Regeln der jeweiligen Sportart missachte oder sich selbst überschätze. Nichts davon treffe hier zu.

Skaten zähle nicht zu den gefährlichen Sportarten. Das Verletzungsrisiko sei kalkulierbar, vorausgesetzt, der Skater trage Schutzkleidung, beherrsche das Gerät und fahre vorsichtig. Dass die Frau ihren Handgelenksschutz ausgezogen habe, sei kein leichtsinniger Regelverstoß. Auf der Toilette sei er hinderlich. Zudem habe die sehr geübte Skaterin - seit ihrer Jugend fahre sie mit Rollschuhen, seit zehn Jahren regelmäßig und unfallfrei mit Inline-Skates - nicht damit rechnen müssen, auf dem kurzen Weg zur Toilette zu verunglücken.