Sportwagen auf privatem Gelände geparkt
onlineurteile.de - Der Besitzer eines Geschäftsgrundstücks verfolgte unerbittlich die vielen Autofahrer, die dort unbefugt parkten, obwohl er ein privates Halteverbotsschild aufgestellt hatte. An einem warmen Sommerabend war es Herr X, der dort für einige Stunden seinen Sportwagen stehen ließ. Nachdem der Grundstücksbesitzer den Autofahrer X als Halter ermittelt hatte, übergab er die Sache seinem Anwalt.
Aufgefordert, das Falschparken künftig bleiben zu lassen, behauptete der Kfz-Halter, "er sei das nicht gewesen". Trotzdem sollte X eine Unterlassungserklärung abgeben und Ordnungsgeld für den Fall akzeptieren, dass er "rückfällig" wurde. Dieses Ansinnen wies er zurück: Er habe doch gar nicht auf dem Privatgelände geparkt
So könne er sich nicht aus der Affäre ziehen, urteilte der Bundesgerichtshof (V ZR 230/11). Auch wenn er das Auto verliehen haben sollte: Für den Verkehrsverstoß sei er als Kfz-Halter trotzdem indirekt verantwortlich, weil ihm die "störende Sache" gehöre (damit ist er "Zustandsstörer", wie es juristisch heißt).
Wer sein Auto freiwillig verleihe, übernehme damit auch das Risiko, dass sich der Ausleiher/die Ausleiherin nicht an die Verkehrsregeln halte. Im konkreten Fall dafür, dass die Person den Wagen unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellte. Falsches Parken auf privatem Gelände sei nicht so außergewöhnlich, dass ein Kfz-Halter damit nicht rechnen müsste, wenn er sein Auto anderen Personen leihe.
Der Grundstücksbesitzer könne daher von Herrn X eine Unterlassungserklärung verlangen, zumal Wiederholungsgefahr bestehe. Wenn ein Wagen einmal unbefugt auf dem Betriebsgrundstück abgestellt worden sei, begründe dies die Annahme, dass sich die Störung wiederholen könnte.