Spritztour mit Kundenauto

Sohn eines Werkstattinhabers fuhr mit repariertem Wagen spazieren - und zwar zu schnell!

onlineurteile.de - Ein Autofahrer brachte seinen Wagen in die Werkstatt. Zündkerzen, Luftfilter und Unterdruckschlauch sollten ausgetauscht werden. Einige Tage später bekam er Post von der Verkehrsbehörde: Er sollte wegen Geschwindigkeitsüberschreitung einen Anhörungsbogen ausfüllen. Hintergrund: Der Sohn des Werkstattinhabers hatte mit dem Auto eine längere Spritztour unternommen und war dabei geblitzt worden. Da beauftragte der Mann einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung und verlangte vom Inhaber der Autowerkstatt die Anwaltskosten sowie Schadenersatz für Verschleiß am Fahrzeug.

Nur mit dem letzten Punkt konnte er sich beim Amtsgericht Köln durchsetzen (142 C 169/03). Zu einer Autoreparatur gehöre zwar eine kurze Probefahrt, erklärte der Amtsrichter. Anders könne die Werkstatt gar nicht prüfen, ob alles funktioniere. Um das Auto zu testen, sei allerdings keine Probefahrt von 156 km nötig. Dafür genügten zehn oder maximal 20 km. Für den Verschleiß durch die über Gebühr ausgedehnte Probefahrt müsse der Handwerker dem Kunden 19,13 Euro überweisen.

Anwaltskosten müsse der Werkstattinhaber aber nicht übernehmen, denn es sei überflüssig gewesen, einen Anwalt einzuschalten. Der Autobesitzer habe dem Schreiben der Verkehrsbehörde den Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung entnehmen können. Also habe er gewusst, dass er selbst nicht gefahren war und dass es nur jemand aus der Werkstatt gewesen sein konnte. Wenn er das der Behörde mitgeteilt hätte, hätte diese die Ermittlungen gegen ihn sofort eingestellt und sich an die Werkstatt gewandt.