Spurrillen werfen Wohnwagen aus der Bahn
onlineurteile.de - Im Sommer 2009 war ein Autofahrer mit angehängtem Wohnwagen auf der Autobahn unterwegs. Tiefe Spurrillen in der Fahrbahn brachten plötzlich den Wohnwagen und dann das ganze Gespann ins Schleudern. Dabei stieß der Wohnanhänger gegen den ziehenden Wagen und beschädigte das Heck. Die Reparaturkosten von fast 3.000 Euro forderte der Autofahrer von seiner Vollkaskoversicherung. Doch die verwies auf ihre Vertragsbedingungen und lehnte die Kostenübernahme ab.
"Nicht versichert sind ... gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen ...", stand im Versicherungsvertrag. Diese Klausel schließe die Leistungspflicht der Versicherung keineswegs aus, argumentierte der Versicherungsnehmer. Denn die Spurrillen hätten von außen mit mechanischer Gewalt auf das Gespann eingewirkt.
Die Vorinstanz wies seine Zahlungsklage mit der Begründung ab, dass es sich hier um einen nicht versicherten Betriebsschaden handle. Der Schaden sei nicht durch eine Kraft von außen, sondern durch den Zusammenstoß mit dem Wohnwagen entstanden: Da habe sich eben das Risiko verwirklicht, das für ein Gespann aus Auto und Wohnwagen typisch sei.
Doch der Bundesgerichtshof korrigierte das Urteil (IV ZR 21/11). Betriebsschäden entständen durch Abnutzung oder Materialfehler. Im konkreten Fall liege die Unfallursache jedoch weder im ziehenden Auto, noch im Wohnwagen. Vielmehr habe die Beschaffenheit der Fahrbahn den Schleudervorgang ausgelöst.
Spurrillen seien Unebenheiten im Straßenbelag, die Fahrzeuge "aus der Bahn werfen" könnten. Somit wirkten sie von außen mechanisch auf Fahrzeuge ein. Da der Wohnwagen durch die Spurrillen ins Schleudern geraten und dann gegen das Auto geprallt sei, sei der Schaden am ziehenden Auto als versicherter Unfallschaden anzusehen.