Staatsanwaltschaft durchsucht Arztpraxis
onlineurteile.de - Mit dem gerne verklärten Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient kann es hier nicht weit her gewesen sein: Eine Privatpatientin beanstandete die Abrechnung ihrer Ärztin, weil diese für eine Ultraschalluntersuchung 74,71 Euro berechnete. Die Frau konnte sich an keine Ultraschalluntersuchung am fraglichen Tag erinnern. Daraufhin übersandte ihr die Ärztin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen ihr Name, Datum und Uhrzeit aufgedruckt waren.
Davon ließ sich die Patientin jedoch nicht beeindrucken: Das seien ja wohl Bilder der Vorjahresuntersuchung, bei denen das Datum ausgetauscht wurde - oder Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht wurde. Zur aufgedruckten Uhrzeit sei sie nicht in der Praxis gewesen. Ihr Ehemann ging zur Polizei und erstattete Anzeige wegen Abrechnungsbetrugs.
Die Staatsanwaltschaft leitete gegen die Medizinerin ein Ermittlungsverfahren ein und durchsuchte ihre Praxis- und Laborräume. Gefunden wurde nichts, was die Vorwürfe belegt hätte. Die Beschwerde der Ärztin gegen den Durchsuchungsbeschluss wurde vom Landgericht abgewiesen, erst ihre Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Durchsuchung für rechtswidrig (2 BvR 1219/07). Der Tatverdacht gegen die Ärztin sei über Vermutungen und vage Indizien nicht hinaus gegangen. Angesichts dessen - und bei dem geringen Schaden von 74,71 Euro - sei es unverhältnismäßig gewesen, die Arztpraxis zu durchsuchen.
Die Ultraschallbilder sprächen dafür, dass die Untersuchung tatsächlich durchgeführt wurde. Das habe auch das Landgericht eingeräumt, es habe den Gedanken wegen der abweichenden Uhrzeit aber wieder verworfen. Das sei unverständlich: Die korrekte Wiedergabe der Uhrzeit sei keine zentrale Funktion eines Ultraschallgeräts, ein technischer Fehler könne leicht zu einem falschen Ausdruck führen. Warum der Staatsanwalt die Bilder für weniger überzeugend hielt als den vagen Verdacht der Patientin, sei nicht nachvollziehbar.