Staatsdiener auf Abwegen

Bundeskasse hält Liebesdienerin für "ungerechtfertigt bereichert"

onlineurteile.de - Der kleine Beamte eines Kreiswehrersatzamtes wollte an das große Geld. Als Kostenfestsetzer im Bereich Berufsförderungsmaßnahmen hatte er Rechnungen zu prüfen und Auszahlungsanordnungen an die Bundeskasse vorzubereiten. Diese Stellung nutzte er aus, um sage und schreibe 2,35 Mio. DM abzuzweigen. Unter anderem finanzierte er damit die Dienste einer Prostituierten, der er aus der Staatskasse nach und nach 8.191 Euro überwies.

Nachdem man dem ungetreuen Staatsdiener auf die Schliche gekommen war, verlangte der Bund auch von der Prostituierten das Geld zurück. Die Dame des leichten Gewerbes sah dafür keinen Anlass: Schließlich habe sie angenommen und annehmen müssen, der Mann zahle mit eigenem Geld. Doch der Bundesgerichtshof entschied, dass sie der Bundesrepublik Deutschland den Betrag zurückzahlen muss (III ZR 38/04).

Prostituierte dürften zwar mittlerweile (nach neuer Rechtslage seit 1.1.2002) von ihren Freiern die vereinbarte Vergütung verlangen. Aber Leistungen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr stünden der Frau nicht zu. Dass der Kunde nicht Teile seines Gehalts überwies, hätte ihr auffallen müssen, meinten die Bundesrichter: Beamte zahlten sich - was allgemein bekannt sei - ihr Gehalt nicht selbst aus der Bundeskasse aus. Außerdem sei auf den Überweisungsbelegen der Bundeskasse als Zahlungsgrund "Gebühr" angegeben und nicht etwa "Gehalt".