Stadt München muss Kooperation mit Mülltransporter aufkündigen
onlineurteile.de - Die Kooperation war 1998 vereinbart worden. Die Stadt München und das Transportunternehmen beteiligten sich als Bieter an einer Ausschreibung, bei der es um die Entsorgung von Abfällen (Donau-Wald) ging. Da die Stadt keine Transportkapazitäten hatte, wohl aber Müllverbrennungsanlagen, einigte sie sich mit dem Mülltransportunternehmen auf eine Zusammenarbeit, falls sie den Zuschlag erhalten sollte. Und so geschah es. Ohne öffentliche Ausschreibung der Transportleistungen beauftragte die Stadt München den Partner mit dem Transport. Im Vertrag war eine Laufzeit von 25 Jahren vorgesehen. Unvorhergesehene Entwicklungen wollten die Parteien "im Sinne kaufmännischer Loyalität" berücksichtigen.
Auf diese Vertragsklausel stützte sich nun das Landgericht München I, als es die Kündigung des Vertrags durch die Stadt München für wirksam erklärte (33 O 16465/04). Die Kündigung war keineswegs freiwillig erfolgt. Die Kooperation hatte jahrelang reibungslos geklappt. Doch die EU-Kommission nahm Anstoß daran, dass die Vereinbarung zwischen den Partnern seinerzeit ohne (die nach europäischem Recht vorgeschriebene) europaweite Ausschreibung getroffen worden war.
Die Stadt musste deshalb die Transportleistungen neu ausschreiben. Eine gütliche Einigung der Parteien scheiterte daran, dass das Transportunternehmen über vier Millionen Euro Ausgleichszahlung forderte. Als letztes Mittel, um sich aus dem Vertrag zu befreien, sei deshalb die außerordentliche Kündigung berechtigt, entschied das Landgericht. Das EuGH-Urteil stelle eine nachträgliche "Änderung der Verhältnisse" dar, auf die man sich in gegenseitiger Loyalität einstellen müsse. 500.000 Euro als Ausgleich wäre angemessen. Den Vertrag nur gegen vier Millionen Euro aufzulösen, sei unzumutbar.