Stalking ist kein tätlicher Angriff
onlineurteile.de - Eine mittlerweile 60 Jahre alte Frau lebte 2001 einige Monate mit einem alkoholkranken Mann zusammen. Als sie die Beziehung beendete, begann eine Art Horrortrip: Er stellte ihr zwei Jahre lang nach, bedrohte sie und Familienangehörige. Der Ex-Freund rief sie rund um die Uhr an, schickte SMS, Briefe, Postkarten. Einige Male rief er missbräuchlich Polizei, Notarzt oder Feuerwehr zu ihrer Wohnung.
Der Mann gab nicht auf, bis er schließlich - wegen Bedrohung und weil er das Verbot, sich der Frau zu nähern, ignoriert hatte - zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gewalt hatte er zwar nicht angewandt, nur angedroht. Doch seine Nachstellungen ruinierten die Gesundheit der Frau, die zwei Mal vergeblich umgezogen war, um ihm zu entgehen.
Sie erkrankte an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Erschöpfung, Angst, Konzentrations- und Schlafstörungen). Als Schwerbehinderte wurde sie anerkannt, doch Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragte die Frau vergebens. Das setze einen tätlichen Angriff voraus, so das Bundessozialgericht (B 9 VG 2/10 R).
Der Straftatbestand des Stalking - beharrliche Nachstellungen gegen den Willen des "Adressaten" - sei nicht generell als tätlicher Angriff zu werten. Grundsätzlich setze das Opferentschädigungsgesetz direkte Gewaltanwendung voraus, also Gefahr für Leib oder Leben des Opfers. Drohungen mit Gewalt seien allenfalls dann als tätlicher Angriff anzusehen, wenn Gewaltanwendung unmittelbar bevorstehe. Psychoterror falle nicht darunter.