Standardsoftware für Arztpraxis mangelhaft
onlineurteile.de - Mit der neuen Computer-Ausstattung für eine Arztpraxis sollte alles einfacher und schneller gehen, vor allem mit der Kürzelbank für Medikamente und mit der "ICD-Codierung" zum Abruf von 800 gängigen Krankheitsdiagnosen. Geräte und Programme wurden im März 2002 in den Praxisräumen einer Ärztin installiert. Die Standardsoftware brachte aber nicht das, was sie sich versprochen hatte. Schon nach knapp vier Wochen ließ die Ärztin deshalb (durch ein Schreiben ihres Anwalts) erklären, sie trete vom Vertrag zurück. Der Lieferant pochte aber auf Erfüllung des Vertrags und forderte von der Ärztin den restlichen Kaufpreis (2.962 Euro).
Beim Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte er mit seiner Zahlungsklage Erfolg (19 U 80/03). Der Kaufvertrag sei im Januar 2002 unterschrieben worden, also gelte hier das (im November 2001 verabschiedete) neue Schuldrecht, stellte das OLG fest. Danach könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache Mängel aufweise - allerdings nur, wenn er vorher dem Verkäufer eine angemessene Frist setze, um die Mängel zu beseitigen oder ein fehlerfreies Produkt zu liefern.
Im konkreten Fall war dies unterblieben. Dabei hätte der Verkäufer das unzulängliche Programm "problemlos und ohne nennenswerten Aufwand" nachrüsten können und hatte sich auch mehrmals dazu bereit erklärt. Dem Lieferanten dafür eine kurze Frist von 2 bis 3 Werktagen einzuräumen, sei zumutbar, so das OLG, auch wenn man die besonderen Verhältnisse in einer Arztpraxis berücksichtige. Der Verkäufer habe grundsätzlich Anspruch darauf, eine unzureichende Leistung nachzubessern. Der Käufer müsse ihm eine Frist setzen und dabei unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass dies nun "die letzte Gelegenheit" darstelle, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Zwar habe die Ärztin wiederholt die "Service-Hotline" des Lieferanten angerufen und Mängel gerügt - das sei aber noch keine Fristsetzung in diesem Sinne. Deshalb habe der Kaufvertrag Bestand.