Standheizung legt Auto lahm

Der Käufer bestellte den Neuwagen mit dieser Zusatzausstattung: Sachmangel?

onlineurteile.de - Geschäftsmann G hatte den Neuwagen für 73.431 Euro gekauft, um ihn privat und geschäftlich zu nutzen. Lange hatte er bei der Bestellung mit dem Verkäufer des Autohauses verhandelt, denn er legte Wert auf eine ganze Reihe von zusätzlichen Funktionen und Ausstattungen. Vor allem auf eine Standheizung.

Doch die erwies sich bald als Problem. Ihr Stromverbrauch war so hoch, dass sie im Winter häufig die Batterie entleerte — zumindest dann, wenn Herr G nach dem Einsatz der Standheizung nicht sofort eine Weile mit dem Wagen fuhr, um die Batterie wieder aufzuladen. Also blieb das Auto häufig liegen und brauchte Starthilfe. Da die Werkstatt des Händlers das Problem nicht beseitigen konnte, trat G schließlich vom Kaufvertrag zurück.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln (13 U 162/09). Der Autohändler müsse das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis (mit Abschlag für gefahrene Kilometer) zurückzahlen. Denn der Neuwagen sei mit der bestellten und gelieferten Sonderausstattung nur eingeschränkt funktionsfähig. Also entspreche er der vereinbarten Beschaffenheit nicht.

So eine Vereinbarung hatte der Händler vor Gericht bestritten, jedoch ohne Erfolg. G habe einen teuren Wagen mit einer Vielzahl von Zusatzfunktionen und teilweise hohem Stromverbrauch bestellt, so das OLG. Und das nach ausführlicher Beratung durch einen Mitarbeiter des Autohauses. Da liege es auf der Hand, dass der Käufer erwartete, das Fahrzeug werde trotz der Zusatzausstattung uneingeschränkt tauglich sein.

Von einer Beschaffenheitsvereinbarung sei auszugehen, wenn der Käufer seine Erwartungen in Bezug auf bestimmte Eigenschaften der Kaufsache ausdrücklich formuliere und der Verkäufer als Fachmann diesen Aussagen nicht widerspreche. Diskutiere ein Autoverkäufer mit dem Kunden ausführlich die Ausstattung und bestelle das Fahrzeug wie gewünscht — ohne mögliche Probleme durch die Zusatzausstattung anzusprechen —, sei damit stillschweigend vereinbart, dass der Wagen auch mit ihr störungsfrei funktioniert.

Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Schon nach einmaligem Gebrauch der Standheizung habe der Geschäftsmann mit dem Wagen mindestens so lange herumfahren müssen, wie die Standheizung vorher in Betrieb war. Andernfalls habe sich die Batterie entladen. Selbst bei mittleren Strecken habe es schon Probleme gegeben, im Kurzstreckenbetrieb häufig. Das sei als Sachmangel einzustufen.