Starkstromkästen mit Graffiti besprüht

Das ist keine "gemeinschädliche Sachbeschädigung", wenn ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird

onlineurteile.de - Ein Sprayer wurde erwischt, als er Starkstromkästen des öffentlichen Nahverkehrs mit Graffiti in blauer Farbe verzierte. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen "gemeinschädlicher Sachbeschädigung" zu einer Bewährungsstrafe.

Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein, die beim Oberlandesgericht (OLG) Jena Erfolg hatte (1 Ss 337/06). Das OLG hob das Urteil auf. Begründung: Dieser Straftatbestand sei an Bedingungen geknüpft, von denen eine nicht erfüllt sei.

Seit das "Graffiti-Bekämpfungsgesetz" gelte, liege eine Sachbeschädigung nicht erst dann vor, wenn die Substanz einer Sache verletzt sei. Da sich die blaue Farbe durch Wegwischen nicht mehr entfernen ließ, sei der Schluss des Amtsrichters richtig, dass der Angeklagte das Erscheinungsbild der Kästen dauerhaft und erheblich verändert habe. Das genüge jedoch noch nicht.

Denn dadurch sei nicht die besondere öffentliche Funktion der Starkstromkästen beeinträchtigt - ihr Nutzen für den Nahverkehr leide unter der Farbe nicht. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, dem Angeklagten - statt einer einfachen Sachbeschädigung - die härter sanktionierte "gemeinschädliche Sachbeschädigung" zur Last zu legen. Der Amtsrichter müsse sich mit der Angelegenheit noch einmal befassen.