"Statt 49,99 Euro ..."
onlineurteile.de - Ein Schuhhändler warb auf seiner Internet-Website mit einem herabgesetzten Verkaufspreis für Markenschuhe: "statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro". Die Reklame wurde von einem Konkurrenten beanstandet: Es sei nicht klar, wofür die durchgestrichene Zahl eigentlich stehe: Solle das nun der frühere Verkaufspreis des Händlers sein, eine Preisempfehlung des Herstellers oder der Preis eines Mitbewerbers?
Während das Landgericht die Preisangabe deswegen für missverständlich und unzulässig erklärt hatte, fand das Oberlandesgericht Düsseldorf die Werbung korrekt (I-20 U 28/10). Wenn neben dem aktuellen Verkaufspreis ein durchgestrichener Preis stehe, sei dies für Verbraucher keineswegs unklar Ein durchschnittlich informierter Kunde könne ohne weiteres erkennen, dass es sich dabei um den früher vom Internethändler geforderten Preis handle.