Steiniger Parkplatz
onlineurteile.de - Zum Einkaufen bei der Metzgerei fuhr die Frau - wie fast immer - mit dem Auto ihres Ehemannes (Ford Mondeo Turnier). Sie parkte auf dem Firmenparkplatz der Metzgerei und besorgte das Abendessen. Beim Ausfahren aus dem Parkplatz stieß die Autofahrerin gegen einen Felsbrocken, der an den Fahrbahnrand gelegt worden war, um dort die Bepflanzung zu schützen. Der Findling drückte beim Aufprall Türe und Einstieg des Wagens ein; die Reparatur kostete 3.295 Euro.
Der Ehemann und Halter des Wagens verklagte den Inhaber der Metzgerei auf Schadenersatz: Den Felsbrocken habe man vom Fahrersitz aus nicht erkennen können, er stelle eine Gefahr für den Verkehr dar. Unsinn, konterte der Metzger, die Ausfahrt sei breit genug (3,5 Meter), voll einsehbar und ohne jedes Risiko zu befahren. Zudem kenne die Fahrerin als Stammkundin des Geschäfts den Parkplatz genau. Auch das Amtsgericht München verneinte jeden Anspruch des Autobesitzers auf Entschädigung (232 C 37976/05).
Die Begrenzungssteine seien keineswegs gefährlich, schließlich lägen sie nicht auf der Fahrbahn, sondern - mindestens 50 Zentimeter davon entfernt - auf einem Rasenstreifen daneben. Die Steine seien auch beim Ausfahren aus dem Parkplatz zunächst gut zu sehen; sie verschwänden erst aus dem Sichtfeld, wenn man sich ihnen im Auto nähere. Das müssten Autofahrer jedoch einschätzen und an die Hindernisse denken. Wer die asphaltierte Fahrbahn verlasse und außerhalb gegen ein Hindernis stoße, sei dafür selbst verantwortlich.