Sterilisierte Frau wollte doch noch ein Kind
onlineurteile.de - Während ihrer ersten Ehe ließ sich eine Frau sterilisieren, nachdem sie eine Tochter geboren hatte. Nach der Scheidung fand sich neues Glück. Da kam der Wunsch nach einem weiteren Kind auf. Sie entschloss sich mit ihrem späteren Ehemann, eine künstliche Befruchtung durchführen zu lassen. Als sich die Krankenversicherung weigerte, die Kosten (8.576 DM) zu übernehmen, kam der Frau eine rettende Idee: Wenigstens wollte sie die Ausgaben von der Steuer absetzen.
Vergeblich beantragte sie beim Finanzamt, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen: Die Einkommensteuer wird ermäßigt, wenn ein Steuerzahler zwangsläufig größere Kosten als die Mehrheit der Steuerpflichtigen (gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands) übernehmen muss. Auch der Gang zum Bundesfinanzhof (BFH) blieb erfolglos (III R 68/03).
Krankheitsbedingte Ausgaben, die für die Heilung notwendig seien oder die Folgen einer Krankheit lindern sollten, könnten zwar durchaus als außergewöhnliche Belastung bewertet werden, erläuterte der BFH. Die künstliche Befruchtung einer empfängnisunfähigen - und deshalb als "krank" eingestuften - Frau mit dem Samen ihres Mannes sei steuerlich als Heilbehandlung anzuerkennen. Hier liege der Fall aber anders, weil sich die Steuerzahlerin freiwillig und ganz bewusst habe sterilisieren lassen, um nicht mehr schwanger zu werden. Dann habe die Unfruchtbarkeit keinen "Krankheitswert".