Steuer für Dienstwagen:
onlineurteile.de - Der Geschäftsführer einer GmbH fuhr einen Dienstwagen. Die Firma beantragte beim Finanzamt, den geldwerten Vorteil für den Geschäftsführer nicht pauschal per 1-Prozent-Regelung zu versteuern. Stattdessen sollte die für den Wagen abzuführende Lohnsteuer auf Basis der Fahrtenbücher des Geschäftsführers ermittelt werden. Diese enthielten allerdings nur sehr kursorische Ortsangaben (Stadt F, A-Straße) und die Tageskilometer.
Diese Daten ergänzte die Firma zwar nachträglich mit Hilfe eines Kalenders um Angaben zum Grund der Fahrt, Namen von Kunden, Standort und Kilometerstand des Wagens zu Beginn der Fahrt. Dennoch wiesen die Finanzbeamten das Fahrtenbuch als "nicht ordnungsgemäß" zurück.
Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH gegen den Steuerbescheid statt. Begründung: Mit den per Computerdatei erstellten Ergänzungen könne man den geldwerten Vorteil durch die Nutzung des Dienstwagens durchaus berechnen. Das Urteil wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) korrigiert, der dem Finanzamt Recht gab (VI R 33/10).
In den Fahrtenbüchern des Geschäftsführers seien die Fahrten nicht vollständig aufgezeichnet. Nachträglich erstellte Angaben könnten diesen Mangel nicht ausbügeln, so der BFH: Sie gewährleisteten die Richtigkeit der Eintragungen nicht. Im Fahrtenbuch selbst müssten Datum, sowie Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt eingetragen sein. Wenn — wie hier — die Zieladressen der besuchten Kunden fehlten, sei der zu versteuernde geldwerte Vorteil nicht exakt zu ermitteln.