Steuer für Dienstwagen

Die Ein-Prozent-Regel gilt auch dann, wenn das Auto gar nicht privat genutzt wird

onlineurteile.de - Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, den er auch privat nutzen kann, ist das ein finanzieller Vorteil. Dieser Vorteil gilt als Bestandteil des Arbeitslohns, für den der Fiskus Lohnsteuer kassiert. Der Autofahrer kann ein Fahrtenbuch führen, um den Anteil der privaten Fahrten genau zu dokumentieren und die Höhe der Steuer zu ermitteln.

Weil das arbeitsintensiv ist, entscheiden sich die meisten Steuerzahler für die Alternative und versteuern den geldwerten Vorteil pauschal. Dann wird er nach der Ein-Prozent-Regel berechnet: ein Prozent des Bruttolistenpreises des Wagens pro Monat.

Wird der Dienstwagen überhaupt nicht für private Zwecke eingesetzt, hatte der Arbeitnehmer bisher die Möglichkeit, das zu belegen und so um die Lohnsteuer für den Dienstwagen "herumzukommen". Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch seine Rechtsprechung in dieser Frage korrigiert.

Im konkreten Fall war die Kfz-Halterin eine Steuerberatungsgesellschaft X-GmbH, die ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen überließ. Die X-GmbH setzte für die private Nutzung des Wagens nur eine geringe Kostenpauschale an, weil der Geschäftsführer den Wagen ausschließlich für Dienstfahrten benütze.

Das Finanzamt verlangte trotzdem Lohnsteuer entsprechend der Ein-Prozent-Regel — Einspruch und Klage der X-GmbH gegen den Steuerbescheid blieben beim BFH erfolglos (VI R 31/10).

Der Vorteil durch die Möglichkeit, den Dienstwagen auch für private Fahrten einzusetzen, fließe dem Arbeitnehmer schon mit der Überlassung des Autos zu, so der BFH. Daher sei es unerheblich, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch mache oder nicht.

Auch das Einkommensteuergesetz (§ 8 Abs. 2 Satz 2) setze keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweise nur auf die Ein-Prozent-Regelung. Da der Geschäftsführer der X-GmbH kein Fahrtenbuch geführt habe, komme hier keine andere Entscheidung in Betracht.