Steuerabzug für häusliches Arbeitszimmer
onlineurteile.de - Im April 1998 zog eine Familie in ein größeres Haus um. Das neue Haus hatten die Käufer aufwändig renovieren lassen, darunter auch das neue Arbeitszimmer für die Mutter, eine Lehrerin. Die Kosten (1.671 DM) wollte sie vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt wissen. Für den Veranlagungszeitraum 1998 machte sie nicht nur die laufenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer im alten Haus (1.160 DM) und im neuen Haus (2.926 DM), sondern auch die Ausgaben für die Renovierung des neuen Arbeitszimmers als Werbungskosten geltend.
Doch die Finanzbeamten winkten ab: Der Steuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer sei auf höchstens 2.400 DM jährlich begrenzt (jetzt: 1.250 Euro). Nur in Ausnahmefällen seien die Ausgaben dafür unbeschränkt von der Steuer abzusetzen: nämlich dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit" des Steuerpflichtigen bilde. Das treffe bei Lehrern jedoch nicht zu. Die für den Lehrerberuf wesentlichen und prägenden Leistungen fänden in der Schule statt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage der Lehrerin gegen den Steuerbescheid ab (VI R 19/04). Der Rahmen von 1.250 Euro gelte auch, wenn im Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt werde. Die Obergrenze werde nicht dadurch aufgehoben, dass die Steuerzahlerin einen anderen Raum für die künftige Nutzung als Arbeitszimmer renoviert habe. Vielmehr gelte umgekehrt: Der Rahmen von 1.250 Euro für den Steuerabzug umfasse alle Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, welcher Art sie auch immer seien.