Steuerberater-Firma feierte zu viel
onlineurteile.de - Ein Steuerberater zeigte sich gegenüber den 40 Beschäftigten seines Unternehmens spendabel: 1993 fanden nicht nur ein Betriebsausflug, eine Karnevalsfeier und eine Weihnachtsfeier statt. Anlässlich des 10-jährigen Bestehens der Steuerberater-Praxis veranstaltete der Chef für die Mitarbeiter ein Abendessen mit geselligem Beisammensein (Kostenpunkt: 2.451 DM). Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stuften die Finanzbeamten die Ausgaben für die Karnevals- und Jubiläumsfeier als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und forderten Lohnsteuer nach.
Betriebliche Jubiläen zu feiern, sei üblich, wandte der Steuerberater ein. Deswegen würden normalerweise nicht andere Betriebsveranstaltungen gestrichen. Doch es half alles nichts: Der Bundesfinanzhof stellte sich auf die Seite des Finanzamts (VI R 68/00). Zuwendungen des Arbeitgebers an die Mitarbeiter stellten dann keinen Arbeitslohn dar, wenn sie überwiegend im Interesse des Betriebs lägen. Das treffe auf Betriebsveranstaltungen zu - hier werde der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima gefördert -, aber nur in einem gewissen Rahmen.
Und der liege bei zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr: Veranstalte ein Arbeitgeber mehr Feiern, erscheine dies doch schon mehr als individuelle Belohnung der Arbeitnehmer. Werden auf diesem Wege Dienste der Arbeitnehmer entgolten, seien die Aufwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten.