Steuerberaterin haftet für Anlageverlust
onlineurteile.de - Zu Beginn des Jahres 2001 verlor ein vermögender Geldanleger durch sinkende Kurse seiner Wertpapiere etwa 370.000 DM. Bei der Bank riet man ihm, die Wertpapiere sofort zu verkaufen und bei der Steuererklärung den Verlust mit dem Spekulationsgewinn aus dem vergangenen Jahr (ca. 350.000 DM) zu verrechnen. Der Anleger rief seine Steuerberaterin an, um sich zu vergewissern, ob das möglich sei. Die Steuerberaterin verneinte - und lag damit falsch.
Aufgrund dieser Fehlinformation entschied sich der Anleger, die Wertpapiere zu behalten. Erst zwei Monate später erfuhr er, wie die Rechtslage wirklich war. Da hatten die Papiere weiter an Wert verloren (ca. 237.000 DM). Für diesen Verlust machte der Mann die Steuerberaterin verantwortlich und forderte Schadenersatz.
Erst beim Bundesgerichtshof (BGH) hatte er damit Erfolg (IX ZR 122/04). Die Vorinstanzen hatten die Klage des Anlegers mit dem Argument abgewiesen, ein Steuerberater sei kein Anlageberater, der die Kursentwicklung an der Börse überblicke. Steuerberater seien nur verpflichtet, die Mandanten vor Vermögensverlusten aus steuerlichen Gründen zu bewahren. Doch der BGH fand, genau darum sei es bei dem Telefonat gegangen.
Der Anleger habe im Gespräch mit der Steuerberaterin klar formuliert, dass seine Entscheidung über die Wertpapiere davon abhänge, ob er den Verlust mit dem im Vorjahr erzielten Gewinn verrechnen dürfe. Dies sei eine steuerrechtliche Information. Wenn die Steuerberaterin eine falsche Auskunft erteile - mit der Folge, dass der Mandant weitere Verluste erleide -, müsse sie ihm diese Kursverluste ersetzen.