Steuerberatung und Ackerbau

Darf ein Steuerberater gleichzeitig Landwirt sein?

onlineurteile.de - Sechs volle Tage in der Woche arbeitete ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Am siebten Tag ruhte er aber nicht, sondern kümmerte sich ein wenig um den landwirtschaftlichen Betrieb (mit 70 Hektar Ackerbau), den er von den Eltern übernommen hatte.

Diese Arbeit nahm zwar nach Einschätzung des Steuerberaters weniger als fünf Prozent seiner Arbeitszeit in Anspruch und beschränkte sich daruf, die Finanzen des Betriebs zu verwalten. Dennoch sah das Verwaltungsgericht Hannover darin eine für Steuerberater unerlaubte gewerbliche Nebentätigkeit, auch weil sich die Einkünfte im "mittleren fünfstelligen Bereich bewegten" (5 A 2906/11).

Mit den Einnahmen unterstütze er fast zu 100 Prozent seine Eltern, argumentierte der Nebenerwerbslandwirt. Doch das verhalf ihm nicht zur erwünschten Ausnahmegenehmigung, weder bei der Steuerberaterkammer, noch vor Gericht.

Laut Steuerberatergesetz dürfen Steuerberater nur ausnahmsweise Nebentätigkeiten ausführen. Damit will der Gesetzgeber Interessenkonflikte zwischen dem Beruf des Steuerberaters und zusätzlichen Erwerbsquellen vermeiden. Steuerberater könnten ansonsten ihre umfassenden Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mandanten für andere berufliche Zwecke nutzen.

Deshalb ließ das Verwaltungsgericht keine Ausnahme zu - obwohl der Steuerberater versicherte, sein Büro vertrete keine Mandanten aus dem landwirtschaftlichen Bereich. So einen Beschluss könne ein Steuerberaterbüro jederzeit ändern, wandten die Richter ein. Dass er künftig seine Berufspflichten verletzen könnte, sei damit nicht ausgeschlossen. Seine Tätigkeit für den typischen Ackerbaubetrieb sei nicht mit einer reinen Vermögensverwaltung vergleichbar. Dass die Steuerberaterkammer daher die "abstrakte Gefahr" eines Interessenkonflikts bejaht habe, sei nicht zu beanstanden.

Erlaubt hätte das Gericht eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit dann, wenn sie für den Steuerberater nur eine "Liebhaberei" gewesen wäre. Dagegen sprachen aber die beträchtlichen Einnahmen. Das habe doch eher gewerblichen Charakter, so die Richter, und gehe über ein Hobby hinaus. Dass der Nebenerwerbslandwirt den Betrieb nicht "von heute auf morgen" verkaufen oder verpachten könne, habe die Steuerberaterkammer ausreichend berücksichtigt, indem sie ihm eine (auf zwei Jahre befristete) Ausnahmegenehmigung erteilte.