Steuerfahnder ermitteln gegen Bankkunden
onlineurteile.de - Im Jahr 2000 und 2002 bekamen Käufer von Aktien der Deutschen Telekom AG so genannte Treueaktien oder Bonusaktien, wenn sie ihre Aktien eine bestimmte Zeit behielten. Solche Treueaktien wurden vom Bundesfinanzhof (BFH) als Einkommen eingestuft, für das Steuer zu zahlen ist.
Steuerfahnder eines Finanzamts stellten fest, dass ein Bankkunde seine Einkünfte aus fünf Treueaktien in seiner Steuererklärung unterschlagen hatte. Nun wollten die Fahnder alle Kunden dieses Kreditinstituts überprüfen. Sie baten es um Auskunft darüber, welchen Kunden in welcher Zahl Treueaktien zugeteilt wurden. Die Bank setzte sich gegen dieses "Sammelauskunftsersuchen" der Fahndungsstelle mit einer Klage zur Wehr. Finanzgericht und BFH gaben ihr Recht (VII R 25/08).
Nach der Lebenserfahrung würden Steuern oft verkürzt und vor allem Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt. Die bloße Vermutung, dass deshalb möglicherweise bei diesem Kreditinstitut unbekannte Steuerfälle aufgedeckt werden könnten, genüge aber nicht, um eine solche Anfrage zu rechtfertigen und eine Bank zu Auskunft über alle ihre Kunden zu zwingen.
Es müsse schon konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass gerade Kunden dieser Bank ihre Einkünfte aus Bonusaktien verschwiegen hätten. Immerhin habe die Bank ihre Kunden schriftlich klar darauf hingewiesen, dass auf diese Einkünfte Einkommensteuer gezahlt werden müsse.