Steuerfreiheit für Sonntags- oder Nachtarbeit
onlineurteile.de - Mit Betreuern von Kindern und Jugendlichen hatte der Arbeitgeber, ein karitativer Verband, eine pauschale Abgeltung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbart. Jeder Betreuer lebte mit mehreren Betreuten (aus schwierigen sozialen Verhältnissen stammende bzw. straffällig gewordene Kinder und Jugendliche) in einer Wohnung zusammen.
Dazu stand im Dienstvertrag: "Durch die Besonderheit des erzieherischen Auftrags gestaltet sich die Abgrenzung zwischen Arbeit und Freizeit oft fließend". Deshalb würden Zuschläge pauschal gezahlt. Die nachts bzw. sonntags geleisteten Arbeiten wurden allerdings nicht aufgezeichnet, Schicht- und Dienstpläne gab es auch keine.
Deswegen bekam der Arbeitgeber Ärger mit dem Finanzamt: Er hatte einer Betreuerin "steuerfreie Zuschläge" in 13 gleichen Monatsbeträgen gezahlt, zusammen 9.706 DM. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht an und forderte das Geld vom Arbeitgeber. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof urteilte (IX R 72/02). Zuschläge seien nur steuerfrei, wenn feststehe, dass tatsächlich in der Nacht bzw. am Sonn- oder Feiertag gearbeitet wurde. Das sei schriftlich, durch Einzelaufstellungen der Arbeitszeiten zu belegen.
Auch pauschale Zuschläge seien zulässig und blieben steuerfrei; allerdings nur, wenn sie als Vorschuss gezahlt und später einzeln abgerechnet würden. Im konkreten Fall seien jedoch die genauen Zeiten, zu denen gearbeitet wurde, nicht festgehalten worden. Der Arbeitgeber hätte die Arbeitszeiten selbst dokumentieren oder diesen Nachweis den angestellten Erziehern auferlegen müssen. Das sei keineswegs unzumutbar.