Steuerhinterziehung: Mit falschen Angaben zur Fahrtstrecke ...
onlineurteile.de - Eine Angestellte machte bei ihrer Einkommensteuererklärung Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Werbungskosten geltend. 1996 wohnte sie in A und arbeitete in C. Zum Arbeitsweg gab sie an, sie fahre mit dem eigenen Wagen täglich von A nach C, und zwar über die Kleinstadt B (28 Kilometer). In den folgenden acht Jahren gab die Frau dann als Arbeitsort B an, ihre Fahrtstrecke weiterhin mit 28 km.
Das Finanzamt folgte diesen Angaben, bis einem Sachbearbeiter 2006 auffiel, dass Wohnort A und Arbeitsort B nur zehn Kilometer auseinander lagen. Nun hob das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide der letzten acht Jahre auf und forderte von der Angestellten Steuernachzahlung. Da es sich hier um Steuerhinterziehung handle, gelte eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Unverfroren konterte die Frau, das Finanzamt habe schlampig geprüft und dürfe deshalb die Steuerbescheide nicht aufheben. Dem Bearbeiter hätte schon längst auffallen müssen, dass sich die Angaben zur Strecke einerseits und die zu Wohnung und Arbeitsstätte andererseits widersprächen. Sie habe sich eben geirrt.
Mit ihrer Klage gegen die Nachforderung hatte die Angestellte beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg (3 K 2635/08). Ab 1997 habe die Steuerzahlerin in B gearbeitet und dennoch eine Fahrtstrecke von 28 Kilometern angegeben. Auch ein Laie in Steuerfragen wisse, dass er mit dieser falschen Angabe höhere Werbungskosten erreiche als ihm eigentlich zuständen. Das sei als vorsätzliche Steuerhinterziehung zu bewerten.
Dem Finanzamt könne die Angestellte nicht vorhalten, es hätte die Abweichung bemerken müssen. Die Veranlagung werde von oft wechselnden Bearbeitern erledigt, die nicht immer über Ortskenntnisse verfügten. Sie hätten keinen Anlass gehabt, ihren - eindeutigen und nicht widersprüchlichen - Angaben von vornherein mit Misstrauen zu begegnen. Wie viele Kilometer die Frau wirklich zurücklegte, habe erst ein ortskundiger Mitarbeiter 2006 festgestellt. Daher habe das Finanzamt die Steuerbescheide "aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen" ändern dürfen.