Steuerzahler fordern Handwerkerbonus ...
onlineurteile.de - Die Eheleute hatten 2006 den Handwerksbetrieb F mit Maler- und Tapezierarbeiten in Treppenhaus und Flur beauftragt. Das kostete 3.000 Euro. Zusätzlich ließen die Hauseigentümer auch den Eingangsbereich ihres Hauses durch den Handwerksbetrieb M neu gestalten. In der Rechnung für den Umbau betrugen die Arbeitskosten 2.320 Euro.
Beim Finanzamt beantragte das Ehepaar in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2006 sowohl einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen als auch einen Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen. Letzteren machten die Steuerzahler für die Arbeiten des Malerbetriebs geltend: Dafür seien keine besonderen handwerklichen Fertigkeiten erforderlich gewesen, meinten sie, das gehe auch als Dienstleistung durch.
Doch das Finanzamt gewährte nur einen Steuerbonus, den Höchstbetrag von 600 Euro für Handwerkerleistungen. Begründung: Beide Maßnahmen seien von Betrieben des Fachhandwerks durchgeführt worden. Die Klage der Hauseigentümer gegen den Steuerbescheid scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesfinanzhof (VI R 4/09).
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählten Tätigkeiten, die dazu dienten, einen privaten Haushalt zu versorgen (Einkaufen, Kochen, Wäschepflege, Reinigung der Räume, Kinderbetreuung, Krankenpflege etc). Handwerkerleistungen würden in der Regel von Fachkräften durchgeführt. Dazu gehörten Streichen und Tapezieren, Erneuerung von Bodenbelägen, Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern.
Früher seien zwar einfache Ausbesserungsarbeiten, die typischerweise auch ein Hausmeister erledigen könne, als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt worden. Das sei jetzt aber anders: Das Wachstumsförderungsgesetz - in Kraft seit April 2006 - zähle diese so genannten einfachen Schönheitsreparaturen zu den Handwerkerleistungen.