Steuerzahler mit mehreren Wohnsitzen

Kann er die Fahrten zwischen Arbeitsort und zwei Wohnungen von der Steuer absetzen?

onlineurteile.de - In X besaß der Angestellte A zusammen mit seinem Bruder ein großes Haus, in dem die pflegebedürftige Mutter lebte. A bewohnte im Haus mit seiner Frau zwei Zimmer. Da beide Partner in anderen Städten arbeiteten, kauften sie 1992 eine Doppelhaushälfte im Ort Y, der näher an ihren Arbeitsstätten lag. In Y meldeten sie ihren Erstwohnsitz an. An ihren privaten Gewohnheiten änderte sich dadurch nichts: Die Eheleute verbrachten weiterhin in X ihre Freizeit, kümmerten sich um die Mutter und behielten die Wohnung im Haus.

In der Steuererklärung machte das Paar Fahrtkosten zur Arbeit als Werbungskosten geltend, und zwar von beiden Wohnungen aus. Das Finanzamt lehnte den Steuerabzug für die Fahrten zwischen X und den Arbeitsorten ab: Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen habe, seien die Wege von der Wohnung, die von der Arbeitsstätte weiter entfernt liege, nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers bilde.

A besuche in X aber nur gelegentlich seine Mutter und lebe in Y. Die Klage der Steuerzahler gegen den Steuerbescheid hatte beim Finanzgericht Baden-Württemberg Erfolg (9 K 92/04). Es gewährte ihnen auch von Ort X aus die steuermindernde Entfernungspauschale. Begründung: Auch wenn die Eheleute unter der Woche im eigenen Haus in Y wohnten und arbeiteten, bleibe X der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen.

Fast alle Freunde und Bekannten des Ehepaars lebten dort, Arztbesuche fänden hier statt. In X spielten die Partner Tennis (als aktive Mitglieder im Tennisclub), hier gehe der Angestellte zur Jagd. In X habe er ein Bankkonto und das Auto angemeldet. Wo eine Person den Lebensmittelpunkt habe, werde durch die persönlichen Beziehungen zum Ort bestimmt. Steuerzahler A und seine Frau seien in X "fest verwurzelt".