"Stillschweigende Fortsetzung" eines Mietvertrags

Hat ihr die Vermieterin schon in der Kündigung widersprochen, ist dies wirksam

onlineurteile.de - Was bedeutet "stillschweigende Vertragsfortsetzung"? Nach einer Kündigung verlängert sich (gemäß § 545 S.1 BGB) das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter trotz Ablaufs der Mietzeit die Mietsache nicht zurückgibt, sondern weiterhin bewohnt - außer, der Vermieter erklärt innerhalb von zwei Wochen, dass er das ablehnt.

Im konkreten Fall hatte eine Frau ein Zweifamilienhaus gekauft, in dem eine langjährige Mieterin wohnte. Die neue Eigentümerin zog ein und kündigte der Mieterin im Mai 2007 wegen Eigenbedarfs. Sie benötige ab März 2008 die zweite Wohnung für ihre Eltern, um sie im Haus betreuen zu können. Einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprach die Vermieterin vorsorglich bereits im Kündigungsschreiben.

Die Mieterin blieb dennoch in der Wohnung. Am 19. März 2008 wurde ihr die Räumungsklage der Vermieterin zugestellt. Das sei zu spät, um eine stillschweigende Vertragsverlängerung zu verhindern, meinte die Mieterin, und verwies auf die Zwei-Wochen-Frist. Sie muss die Wohnung trotzdem räumen, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 184/09).

Die Räumungsklage sei zwar erst nach der Zwei-Wochen-Frist erhoben worden. Doch die Vermieterin habe der Fortsetzung des Mietvertrags bereits in der Kündigung vom Mai 2007 widersprochen. Vor Beginn der Widerspruchsfrist, gleichzeitig mit der Kündigung, Widerspruch einzulegen, sei prinzipiell zulässig. Damit habe die Vermieterin eine Verlängerung wirksam ausgeschlossen - auch wenn hier Widerspruch und Ende der Mietzeit (Ende Februar 2008) zeitlich sehr weit auseinander lagen.