Stockkampf auf dem Spielplatz
onlineurteile.de - Als zwei Buben im Alter von 12 und 13 Jahren zum Stockkampf gegeneinander antraten, vereinbarten sie nur eine Regel: Keiner durfte mit seinem etwa 1,5 Meter langen Holzstock auf den Kopf des anderen zielen oder schlagen. Das spielerische Kräftemessen der Raufbolde ging schief. Der zwölfjährige T schlug seinem Kontrahenten W einen Schneidezahn aus. W's Eltern forderten im Namen des Kindes Ersatz für die Behandlungskosten und obendrein Schmerzensgeld.
Das Landgericht München wies die Klage mit der Begründung ab, ein Zwölfjähriger müsse nicht für eine Körperverletzung haften. Zudem hätten sich beide Jungs freiwillig auf das Kampfspiel eingelassen. Gegen diese Entscheidung legten die Eltern Berufung ein und hatten beim Oberlandesgericht München Erfolg (23 U 3830/12). Es sprach W 1.500 Euro Schmerzensgeld zu.
Wenn W den Stockkampf aus freien Stücken mitgemacht habe, bedeute das keineswegs, dass er damit so eine Verletzung billigend in Kauf nahm. Kinder rechneten in ihrem Übermut und Spieleifer nicht ernsthaft mit solchen Folgen, selbst wenn sie "schon irgendwie wüssten", dass es riskant sei.
Den Vorwurf der rechtswidrigen Körperverletzung könne man nicht mit dem Verweis auf das freiwillige Mitmachen entkräften. Allerdings sei W ein Mitverschulden anzukreiden (50 Prozent), weil er sich ebenso leichtsinnig wie T am Kampf beteiligte. Auch wenn das für beide Kinder gleichermaßen gelte, müsse man festhalten, dass T fahrlässig und unvorsichtig gehandelt habe. Mit zwölf Jahren sei er alt genug, um zu wissen, dass ein Kampfspiel mit langen Holzstöcken gefährlich sei.
Deshalb hafte T für die Folgen des leichtsinnigen Tuns. Das Argument der Vorinstanz, dass die Teilnehmer an einem (professionellen) Sport-Wettkampf nur bei groben Regelverstößen für Verletzungen hafteten, liege daneben. Denn der Stockkampf sei kein Sport mit feststehendem Regelwerk, sondern ein Kinderspiel ohne Regeln (abgesehen von der Vereinbarung, nicht den Kopf zu treffen).
Eine Parallele gebe es allerdings schon zum Kampfsport: Wen es treffe, sei zufällig. Jeder der beiden Jungs hätte verletzt werden können. Trotzdem sei es nicht treuwidrig, wenn W nun von T Entschädigung fordere. Denn T sei über die Eltern privat haftpflichtversichert und müsse für den Schaden nicht selbst einstehen.