Störender Erotikfachmarkt

Nachbar klagt gegen kommunale Nutzungsgenehmigung für das Gebäude

onlineurteile.de - Früher war in dem zweigeschossigen Gebäude ein Teppichlager mit Verkauf untergebracht, danach ein Heim- und Hobbymarkt. 2006 genehmigte der Bürgermeister von Arnsberg eine Nutzungsänderung: Ein Erotikfachmarkt mit Kleinkinos, Münzkabinen und Videoverleih zog ein.

Der Eigentümer einer nahegelegenen Wohnung klagte gegen die kommunale Baugenehmigung für den Erotikfachmarkt: Der Kundenauftrieb verschlechtere nachhaltig die Wohnqualität seiner Eigentumswohnung, denn die Straße sei (eigentlich) sehr ruhig. Das Verwaltungsgericht Arnsberg gab ihm Recht und erklärte die Genehmigung für unzulässig (4 K 1364/07).

Moralische Motive spielten dabei keine Rolle. Die Nutzungsänderung sei mit dem Bebauungsplan nicht vereinbar, betonten die Richter. Der Fachmarkt liege in einem "gemischten Wohngebiet". Das bedeute: Gewerbliche Anlagen seien nur zulässig, wenn sie der Umgebung entsprächen und die Nachbarn nicht beeinträchtigten oder belästigten.

Genau das sei jedoch mit einem Erotikfachmarkt notwendig verbunden. Diese Art der Nutzung habe eine ganz andere Qualität als die vorherige. Ein Teppichhandel bzw. ein Heim- und Hobbymarkt locke bei weitem nicht so viele Kunden an, schon gar nicht am Abend. Zudem seien großflächige Handelsbetriebe nur in festgesetzten Sondergebieten zulässig. Den dafür geltenden Grenzwert von 800 Quadratmetern überschreite die Verkaufsfläche des Erotikfachmarkts bei weitem.