Strafbare Werbung

Versandhändler verschicken Warenkataloge mit falschen Gewinnmitteilungen

onlineurteile.de - Das Landgericht Mannheim hatte 2006 drei Geschäftsführer von Versandhandelsunternehmen wegen "strafbarer Werbung" zu Gefängnis verurteilt. Sie legten Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Die Versandhändler hatten standardisierte Werberundschreiben an Verbraucher verschickt, die als persönliche Anschreiben gestaltet waren. Sie enthielten Warenkataloge sowie falsche Geschenkversprechen und Gewinnmitteilungen. Diese wurden als irreführend eingestuft, weil nie Gewinnspiele stattfanden, zugesagte Gewinne nie ausgezahlt wurden. Wenn tatsächlich einmal einem Adressaten ein Geschenk übersandt wurde, handelte es sich um "wertlosen Plunder".

Nach Ansicht des Landgerichts war dies strafbare Reklame, weil die Unternehmen "in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen ... durch unwahre Angaben" warben. So sah es auch der Bundesgerichtshof, der die Freiheitsstrafen bestätigte (1 StR 166/07).

Die Händler hätten die Verbraucher zwar in Bezug auf die Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen getäuscht und nicht über das Warenangebot. Letztlich sei es aber darum gegangen, mit falschen Versprechungen den Warenabsatz zu fördern.

Der Empfänger konnte "sein" Geschenk nur bekommen, wenn er für mindestens 15 Euro Waren bestellte. Zudem vermittelten die Werbesendungen den Empfängern den Eindruck, durch einen Gewinn bereits im Vorteil zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheine dem Verbraucher dann auch die Ware günstiger, weil er - vermeintlich - für sein Geld mehr erhielt als nur die Ware.