Straftäter setzt Einsicht in seine Krankenunterlagen durch

BVerfG: Informationsinteresse ist im Maßregelvollzug besonders geschützt

onlineurteile.de - 1990 war der Mann zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt worden, er wurde in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (Maßregelvollzug). Als ihm im September 2000 zuvor genehmigte Ausgänge gestrichen wurden, beantragte seine Verteidigerin Einsicht in die Krankenunterlagen. Die Klinik bot an, objektive Befunde wie EEG und Labordaten zur Verfügung zu stellen. Doch die Befunde des Psychotherapeuten seien vertraulich zu behandeln. So entschieden auch die vom Häftling angerufenen Gerichte. Erst mit einer Verfassungsbeschwerde setzte er die Akteneinsicht durch.

Für Personen im Maßregelvollzug sei Einsicht in die Krankenunterlagen viel bedeutsamer als für normale Patienten in einem privaten Arzt-Patienten-Verhältnis, stellte das Bundesverfassungsgericht fest (2 BvR 443/02). Davon hänge für den Häftling sehr viel ab, denn die Akteneinträge seien Grundlage für Entscheidungen über seinen Alltag im Strafvollzug und die Entlassung. Ein Häftling könne seinen Arzt und Therapeuten nicht frei wählen, sei dessen Entscheidungen aber unterworfen. Angesichts eines solchen Machtgefälles bestehe im Maßregelvollzug ein besonders starkes und verfassungsrechtlich geschütztes Interesse, Zugang zu Informationen in der Krankenakte zu erhalten.