Streit um Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung

Entgelt eines Rentners aus geringfügiger Beschäftigung ist beitragspflichtig

onlineurteile.de - Ein älterer Mann besserte seine Rente durch eine geringfügige Beschäftigung auf. Er war freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und bei der DAK-Pflegekasse pflichtversichert. Dass er von seinem schmalen Zuverdienst Beitrag für die Pflegeversicherung zahlen musste, wurmte ihn. 1,7 Prozent seines Arbeitsentgelts kassierte sie.

Der Rentner klagte gegen den Beitragsbescheid: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, müsse vom Einkommen aus Minijobs an die soziale Pflegeversicherung nichts abführen, trug er vor. Diese Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sei nicht gerechtfertigt.

Das Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung sei nur in der Krankenversicherung beitragsfrei, urteilte das Bundessozialgericht (B 12 P 2/06 R). Denn der Arbeitgeber zahle für geringfügig Beschäftigte einen Pauschalbeitrag (13 Prozent des Entgelts) an die gesetzliche Krankenversicherung. Für die Pflegeversicherung zahlten die Arbeitgeber jedoch keinen Pauschalbeitrag: Hier seien die allgemeinen Regeln des Beitragsrechts anzuwenden. Nach diesen Regeln seien bei freiwillig Krankenversicherten alle Einnahmen zum Lebensunterhalt beitragspflichtig.