Streit um eine Kaution

Mieter müssen nur zahlen, wenn ihnen der Vermieter ein "insolvenzfestes" Konto nennt

onlineurteile.de - Ein Ehepaar mietete auf einem Gutshof eine Wohnung und Pferdeboxen für Reitpferde. Zur Sicherheitsleistung stand im Wohnungs-Mietvertrag: "Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses ... eine Barkaution in Höhe von 2.000 Euro auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut" anzulegen.

Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Eigentümer des Gutshofs zahlten die Mieter keine Kaution. Begründung: Barzahlung komme nicht in Frage. Kaution würden sie nur auf ein Extra-Mietkautionskonto überweisen, das den gesetzlichen Anforderungen genüge. Doch die Vermieter benannten kein Mietkautionskonto und kündigten wegen dieses Streits das Mietverhältnis.

Ihre Räumungsklage gegen das Ehepaar scheiterte beim Bundesgerichtshof (VIII ZR 98/10). Die Kündigung wegen der fehlenden Kaution sei unwirksam. Mieter dürften die Zahlung davon abhängig machen, dass der Vermieter zuvor ein "insolvenzfestes" Konto benennt, entschieden die Bundesrichter. (Das bedeutet: Wird der Vermieter zahlungsunfähig, haben seine Gläubiger keinen Zugriff auf das dort festgelegte Geld.)

Vermieter müssten die Kaution getrennt von ihrem Vermögen anlegen, damit der Betrag im Fall des Falles vor den Ansprüchen der Gläubiger geschützt sei. So habe es der Gesetzgeber im Interesse der Mieter geregelt. Es gebe keinen Grund, diesen Schutz durch eine Lücke zu Beginn eines Mietverhältnisses zu unterlaufen. Und das wäre der Fall, wenn Mieter die Kaution bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Konto überweisen müssten.