Streit um Grundstücke in der Ex-DDR

Verwaltungsreform war nicht rechtsstaatswidrig - Gemeinden stehen die Grundstücke zu

onlineurteile.de - Kurz nach Kriegsende ordnete die sowjetische Besatzungsmacht landwirtschaftliche Strukturen neu, die zum Teil noch aus "grauer Vorzeit" stammten. Während des 19. Jahrhunderts wurden nutzbare Flächen (vor allem Weiden) unter den Bauern aufgeteilt. Ausgenommen von der Aufteilung blieben Wege und Gräben, Brunnen, Kiesgruben, manchmal auch Wälder. An diesen Flächen bestand gemeinschaftliches Eigentum der Hofbauern im Dorf (Angehörige, Gesinde und landlose Bauern blieben davon ausgeschlossen).

Diese altrechtlichen Gemeinschaften (so genannte Realgemeinden) wurden von der sowjetischen Besatzungsmacht aufgelöst, der Grundbesitz ging später an die DDR bzw. an DDR-Gemeinden über. In mehreren Prozessen in jüngster Zeit ging es um die Streitfrage, ob die Grundstücke den Kommunen gehören oder der Treuhandverwaltung des Bundes. Die Treuhandbehörde bestritt jeden Anspruch der Kommunen, weil die Auflösung der Realgemeinden nach dem Krieg - mangels finanzieller Entschädigung für die Grundstückseigentümer - rechtsstaatswidrig gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte sich jedoch auf die Seite der Gemeinden (3 C 18.05, 3 C 4.06, 3 C 5.06). Für die Verwaltungsreform nach dem Krieg habe es gute Gründe gegeben. Dass damals für die Enteignung von Grundeigentum keine Entschädigung gewährt worden sei, ändere daran nichts. Denn hier handelte es sich nicht um entschädigungspflichtiges Privateigentum. Die altrechtlichen Realgemeinden verfügten nicht über Privateigentum im eigentlichen Sinne - der Grundbesitz habe vielmehr gemeinschaftlichen Zwecken gedient.

In den meisten Fällen sei er auch gar nichts wert gewesen. Die Gemeinschaftsmitglieder hätten nämlich Wege und Gräben, Deiche usw. warten und instandhalten müssen, seien dieser Pflicht aber aus Geldmangel nur unzulänglich nachgekommen. Die Reform sei daher nicht als rechtsstaatswidrige Verletzung des Privateigentums einzustufen, den Gemeinden stünden die Grundstücke zu.