Streit um Honorar für Partner-Video

Verträge mit Video-Partnerportalen können Kunden jederzeit kündigen

onlineurteile.de - Für Verträge mit Partneragenturen gilt, dass sie jederzeit ohne Begründung gekündigt werden können: Der Kunde muss dann nur einen Teil der Vergütung bezahlen. Die Partnervermittlungsagentur Video Partner Service (VPS) versucht, mit juristischen Winkelzügen diese verbraucherfreundliche Regelung auszuhebeln.

Die Agentur VPS deklarierte die Vereinbarung über einen Teil ihrer Leistung - die Videoaufnahme eines Interviews mit dem Kunden - als Werkvertrag. Beim Werkvertrag ist nach einer Kündigung prinzipiell der vereinbarte Lohn in voller Höhe zu zahlen.

Kunde X hatte an die VPS 4.750 Euro Honorar gezahlt. Der Betrag setzte sich so zusammen: 25 Prozent für das Vorgespräch mit X (1.187 Euro), 50 Prozent für das Drehen des Videos (2.375 Euro) und wieder 25 Prozent für die Eingliederung des Interviews in die Videobibliothek der Agentur. Als Herr X den Partnerschaftsvermittlungsvertrag kündigte, wollte VPS 2.375 Euro für das Video behalten.

Damit fand sich X allerdings nicht ab. Er verklagte die Agentur und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (III ZR 93/09). Die von VPS vorgenommene Aufteilung der Leistung sei künstlich, entschieden die Bundesrichter. Verträge mit Video-Partnerschaftsportalen seien - wie alle Partnerschaftsvermittlungsverträge - als Dienstverträge höherer Art zu behandeln: Ihr Sinn und Zweck liege für die Kunden darin, einen Partner fürs Leben zu finden.

X habe daher den Vertrag mit VPS fristlos kündigen dürfen. Für das Erstellen des Videos könne VPS 337,50 Euro veranschlagen und behalten. Ansonsten müsse die Agentur Herrn X das Honorar zurückzahlen.