Streit um Kaution

Der Vermieter darf darauf nicht erst dann zugreifen, wenn strittige Ansprüche in einem Prozess geklärt sind

onlineurteile.de - Das Ehepaar hatte dem Vermieter beim Einzug in die Mietwohnung die Kaution nicht bar gezahlt, sondern ein Guthaben auf einem Sparkonto verpfändet. Wegen eines Mietmangels, den der Vermieter bestritt, kürzten die Mieter 15 Monate lang die Miete. Als sie auszogen, verwies der Vermieter darauf, dass sie ihm noch 3.525 Euro Miete schuldeten. Er werde diese Forderung mit der Mietsicherheit verrechnen.

Um ihn daran zu hindern, zogen die Mieter vor Gericht: Die Justiz sollte dem Vermieter verbieten, das als Kaution verpfändete Guthaben von ihrem Sparkonto einzuziehen. Erst müsse die Rechtslage in einem Prozess geklärt werden, argumentierten die Mieter. Ihrer Ansicht nach stehe dem Vermieter keine Miete mehr zu. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass der Vermieter keinesfalls bis zum Ende eines Rechtsstreits warten muss (8 W 34/08).

Die Kaution stehe ihm als Instrument zur schnellen Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung. Das gelte selbst dann, wenn diese Ansprüche strittig seien. Werde die Kaution durch Verpfändung eines Bankguthabens geleistet, dürfe der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses grundsätzlich auf das Guthaben zugreifen, um Forderungen zu verrechnen.

Dadurch verlören die Mieter ihr Guthaben nicht: Wenn der Zugriff auf die Kaution unberechtigt sein sollte, könnten sie den Betrag zurückfordern. Das sei kein schwerwiegender Nachteil für sie. Es sei jedenfalls nicht unzumutbar, wenn sie ihrerseits die Klärung des streitigen Anspruchs in einem Rechtsstreit abwarten müssten.