Streit um Kindergeld für behinderten Sohn
onlineurteile.de - Der volljährige, schwerstbehinderte Mann lebt im Haushalt seiner Eltern. An den Werktagen arbeitet er in einer Behindertenwerkstatt und erzielt ein geringes Einkommen. Seine Eltern bekommen für ihn Pflegegeld der Pflegestufe III, die Kommune zahlt ihm Grundsicherung. Sie war der Ansicht, dass deshalb die Familienkasse das Kindergeld für den Behinderten an sie zahlen müsste und nicht an die bezugsberechtigte Mutter.
Die Familienkasse lehnte dies ab. Die Mutter verwies auf ihre Ausgaben für Arzneimittel, Kleidung, Urlaub etc. und ihre Pflegeleistungen. Ihre eigenen Aufwendungen lägen deutlich höher als das Kindergeld. So sah es auch das Finanzgericht Münster und wies die Klage der Stadt gegen die Familienkasse ab (12 K 1891/10 Kg).
Kommunen dürften nicht auf das Kindergeld für ein behindertes Kind zugreifen, wenn der Betrag, den die Eltern für das Kind ausgäben, mindestens so hoch sei wie das Kindergeld. Dabei seien nicht nur Ausgaben zu berücksichtigen, die den Mehrbedarf durch die Behinderung oder das Existenzminimum deckten. Das Pflegegeld bleibe sowieso "außen vor": Es solle ausschließlich für die häusliche Pflege verwendet werden und sei nicht dazu da, den Grundbedarf des Kindes zu bestreiten.