Streit um Kosten eines Mietwagens (2)
onlineurteile.de - Kürzlich berichteten wir über ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das die Autovermieter dazu verpflichtete, Mieter von Unfallersatzautos über ihre Sondertarife zu informieren (vgl. gri-Artikel Nr. 48 414). Doch auch der Unfallgeschädigte ist gehalten, nicht jedes Angebot eines Autovermieters anzunehmen, wie der BGH schon mehrfach klarstellte.
Nach einem Verkehrsunfall mietete der Geschädigte im Sommer 2004 ein Ersatzfahrzeug. Von der Kfz-Versicherung des Unfallgegners verlangte er dafür 1.465 Euro, erhielt aber nur 743 Euro. Zu Recht, entschied der BGH, und wies die Klage des Automieters auf Zahlung des Differenzbetrags ab (VI ZR 161/05).
Dass man ihm nur eine Preisliste mit dem auffällig teuren Unfallersatztarif vorgelegt habe, enthebe ihn nicht der Pflicht, den Schaden für den Versicherer so gering wie möglich zu halten. Der Geschädigte dürfe vom Haftpflichtversicherer nur Kosten in einer Höhe verlangen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten würde.
Gelegentlich rechtfertigten spezielle, unfallbedingte Leistungen des Autovermieters einen Sondertarif. Je nach Lage des Einzelfalls könne es aber auch geboten sein, sich beim Autovermieter nach anderen, günstigeren Tarifen zu erkundigen oder ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. Dabei komme es auch darauf an, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötige. Da im konkreten Fall zwischen dem Unfall und der Anmietung des Ersatzwagens ein Zeitraum von fast zwei Wochen lag, hätte der Unfallgeschädigte Zeit genug gehabt, sich nach günstigeren Alternativen umzusehen.