Streit um Mietkaution

Wann erübrigt es sich, dem Mieter eine Frist für Schönheitsreparaturen zu setzen?

onlineurteile.de - Als die Mieterin Ende März auszog, hatten die Vermieter schon mit dem Nachmieter einen neuen Vertrag geschlossen. Er sollte am 1. Mai einziehen. Am 11. April erhielten die Vermieter die Schlüssel von der Mieterin. Da sie die Räume nicht hatte renovieren lassen, beauftragten die Vermieter auf eigene Faust Handwerker. Im Mai erhielt die Mieterin erhielt Post von den Vermietern: Sie schulde ihnen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen 5.368 Euro Schadenersatz, die man mit der von ihr hinterlegten Kaution (6.235 Euro) verrechnen werde, teilten die Vermieter mit.

Daraufhin zog die Frau vor Gericht und klagte die Kaution ein. Das Kammergericht in Berlin entschied den Streit zu ihren Gunsten (8 U 38/06). Grundsätzlich sei der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine angemessene Frist zu setzen, um die geforderten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Darauf dürften sie nur verzichten, wenn der Mieter das Renovieren ernsthaft und endgültig verweigert habe. Ziehe der Mieter aus, ohne zu renovieren, könne man so ein Verhalten zwar als Weigerung deuten. Allerdings nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter zuvor konkret erläutert habe, welche Schönheitsreparaturen er erwarte.

Pauschale Hinweise ("Reparaturen sind vollständig zu unternehmen") genügten hier nicht. Die Vermieter hätten der Mieterin daher eine Frist setzen müssen, um die Schönheitsreparaturen nachzuholen. (Zwischen der Schlüsselrückgabe und dem Einzugstermin des Nachfolgers lagen drei Wochen. Diese Zeit hätte locker gereicht, um die Wohnung komplett zu renovieren.) Gleichzeitig hätten die Vermieter die Frau darüber informieren müssen, dass die Wohnung ab 1. Mai vermietet war und eine Schadenersatzforderung drohte, wenn sie die Frist nicht einhielt. Da die Vermieter das versäumten, hätten sie keinen Anspruch auf Schadenersatz für die Renovierungskosten und müssten die Kaution in voller Höhe zurückzahlen.