Streit um Telefonrechnungen

Wer Rechnungsbeträge ohne Widerspruch abbuchen lässt und weiter telefoniert, schließt damit einen Vertrag

onlineurteile.de - Die Eheleute waren Kunden der Deutschen Telekom. Rechnungen eines anderen Telefondienstleisters, über dessen Vorwahl sie telefonierten, wurden ihnen ebenfalls zugeschickt. Drei Mal wurden die Rechnungsbeträge vom Bankkonto der Kunden abgebucht. Erst bei der vierten Rechnung (221 Euro) legten sie Einspruch ein: Mit diesem Telefonanbieter hätten sie nie einen Telefondienstleistungsvertrag geschlossen, der sei ihnen gar nicht bekannt.

Wenn ein Kunde nach dem Erhalt dreier Telefonrechnungen weiter telefoniere, habe er einen Vertrag geschlossen, erklärte das Amtsgericht Sangershausen, und zwar durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen (1 C 76/09). Das Ehepaar könne sich nicht darauf berufen, sein Bankkonto aus Nachlässigkeit nicht kontrolliert zu haben.

Wenn jemand Abbuchungen akzeptiere, verstehe der Empfänger des Betrages das genau so, als hätte der Kunde den Rechnungsbetrag überwiesen: Damit akzeptiere er die Rechnungen für Leistungen des Telefonanbieters. Die Kunden hätten telefoniert, ohne sich um den Anbieter zu kümmern, so der Amtsrichter. Es sei ihnen gleichgültig gewesen, wessen Leistungen sie nutzten. Also könnten sie die Zahlung auch nicht mit dem Argument ablehnen, der Anbieter sei ihnen unbekannt.

Dass das Ehepaar auch Telekom-Kunde sei und deren Rechnungen beglichen habe, beweise nichts: Unabhängig von diesen Rechnungen könnten im gleichen Zeitraum durchaus Telefondienstleistungen anderer Anbieter genutzt worden sein. Für die Richtigkeit der Rechnungen sprächen die vom Telefondienstleister vorgelegten Einzelverbindungsnachweise.