Streit um Therapie gegen Leberkrebs
onlineurteile.de - Bei einer damals 62-jährigen Frau wurde 2001 Leberkrebs diagnostiziert und als "inoperabel" eingestuft. Eine Chemotherapie brach die Patientin ab, weil sie diese nicht vertrug. Das Institut für Radiologie am Universitätsklinikum Frankfurt am Main empfahl eine "Laserinduzierte Interstitielle Thermotherapie" (LITT): Bei diesem Verfahren wird eine Glasfaser direkt in den Tumor eingeführt, der durch Laserlicht und die dadurch entstehende Wärme zerstört werden soll.
Die gesetzliche Krankenversicherung lehnte es ab, die Kosten für die Behandlung zu tragen: Sie entspreche nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, sei vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen noch nicht als wirksam und wirtschaftlich anerkannt. Das Sozialgericht wies die Klage der Frau auf Kostenübernahme ab. Dagegen vertrat das Landessozialgericht (LSG) den Standpunkt, wenn die etablierten schulmedizinischen Methoden bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung wenig erfolgversprechend seien, müsse ausnahmsweise auch einmal eine alternative Behandlungsmethode finanziert werden.
Das komme nicht in Frage, entschied das Bundessozialgericht, solange der therapeutische Nutzen der LITT, ihre medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht offiziell festgestellt sei (B 1 KR 24/06 R). Das LSG berufe sich demgegenüber auf eine Ausnahmesituation, eine Art Notstand. Das könnte eine Kostenübernahme rechtfertigen, sei aber nicht ausreichend begründet.
So fehlten Feststellungen zum speziellen Krankheitsverlauf bei der Patientin und die Chancen schulmäßiger Behandlungsmethoden bei ihr; ebenso eine Nutzen-Risiko-Analyse der ambulanten LITT-Behandlung im Hinblick auf ihre konkrete Situation. Das LSG müsse sich daher nochmals mit dem Fall befassen.