Streit um Wildfütterung
onlineurteile.de - Der Jagdbezirk Mundatwald liegt in Rheinland-Pfalz, im Grenzgebiet zum Elsass. Nach dem Zweiten Weltkrieg war der Mundatwald durch Besatzungsrecht Frankreich zugeschlagen worden. Erst 1986 wurden die besatzungsrechtlichen Regelungen aufgehoben. Deutschland überließ Frankreich das Eigentum am Mundatwald, inklusive des Nutzungsrechts am Wald (Wasserquellen, Jagd).
So weit der historische Hintergrund eines kurios anmutenden Rechtsstreits. Ein französischer Jagdpächter fütterte das Wild im Jagdbezirk Mundatwald mit Hilfe von Futteranlagen, die dem rheinland-pfälzischen Jagdrecht nicht entsprachen. Die zuständige Kreisverwaltung (Südliche Weinstraße) forderte ihn auf, die Futteranlagen zu entfernen. Dagegen klagte der Jäger und pochte auf französisches Recht.
Damit hatte er bei den deutschen Verwaltungsgerichten allerdings keinen Erfolg. Frankreich sei Eigentümer des Grund und Bodens, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8 A 11351/07.OVG). Aber die mit dem Eigentum verbundenen Nutzungsrechte dürften nur gemäß deutschem Recht ausgeübt werden. Die verwaltungsrechtlichen Befugnisse seien 1986 uneingeschränkt von Frankreich auf Deutschland übergegangen.
Völkerrechtlich gehöre der Mundatwald zu Rheinland-Pfalz und zur Bundesrepublik Deutschland. Im Mundatwald gelte also deutsches Recht. Daher habe die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße dem Jagdpächter die nach rheinland-pfälzischem Jagdrecht unzulässige Fütterung verbieten dürfen. Anders ausgedrückt: Sie habe es ihm zu Recht auferlegt, die Futteranlagen zu entfernen.