Streit ums Umgangsrecht

Amtsgericht ordnet die Teilnahme der Eltern an fachpsychologischer Beratung an

onlineurteile.de - Nach der Trennung eines (nicht verheirateten) Paares erhielt die Frau das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Zehn Jahre alt war das Mädchen, als die Mutter mit ihm von Schleswig-Holstein nach Bayern zog. Dadurch brach der Kontakt zum Vater ab. Er beantragte beim Familiengericht die Regelung des Umgangs, doch das Mädchen verweigerte jeden Besuch. Eine vom Familiengericht hinzugezogene Sachverständige war der Ansicht, ohne Zwischenschaltung von Hilfen (Beratung der Eltern, therapeutische Maßnahmen für das Kind) könne man den an sich wünschenswerten Kontakt zum Vater kaum verantworten.

Daraufhin einigten sich die Beteiligten darauf, sich von einer Diplom-Psychologin beraten zu lassen. Bei der Psychologin war die Mutter ohnehin schon in Therapie, um ihre Beziehungsprobleme aufzuarbeiten. Doch es folgte keine Familientherapie, sondern eine lange, fruchtlose Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Krankenkasse um die Kostenübernahme. Es ging nichts voran. Irgendwann wurde es dem zuständigen Richter wohl zu dumm: Er verdonnerte die zerstrittenen Eltern dazu, sich zu gemeinsamen Gesprächen bei der Erziehungs- und Jugendberatungsstelle einzufinden. Sollten sie die ihnen angebotenen Termine nicht wahrnehmen, werde eine Geldbuße von 1.000 Euro fällig, drohte der Richter.

Gegen diesen Beschluss setzte sich die Frau erfolgreich zur Wehr. Eltern sollten sich zwar loyal zueinander verhalten und den Umgang mit dem Kind möglichst reibungslos gestalten, erklärte das Oberlandesgericht Nürnberg (9 WF 1546/05). Wenn die Kommunikation nicht konfliktfrei funktioniere, seien sie entsprechend zu ermahnen. Das Familiengericht sei aber nicht befugt, die Teilnahme von Eltern an psychologisch-pädagogischen Beratungsgesprächen zwangsweise anzuordnen. Dies greife zu weitgehend in das Persönlichkeitsrecht der Eltern ein. Zudem sei eine Beratung gegen den Willen der Betroffenen ja wohl kaum erfolgversprechend.