Streithansel dürfen nicht gleich vor Gericht ziehen

Bei manchen Streitigkeiten ist vorher ein Schlichtungsversuch angesagt

onlineurteile.de - Das gilt zumindest in Bayern: Bei Streitigkeiten unter Grundstücksnachbarn oder wegen Beleidigungen müssen sich die Beteiligten erst an einen Schlichter (Anwälte, Notare, Schlichtungsstellen von Kammern oder anderen Berufsverbänden) wenden, um den Zwist gütlich beizulegen.

Eine Münchnerin versuchte, diese Vorschrift zu umgehen und erhob Klage vor dem Landgericht München I. Worum ging es? Auf einer Wohnungseigentümerversammlung hatte es einen heftigen Streit gegeben. Einer Eigentümerin wurde vorgeworfen, andere genötigt oder sogar tätlich angegriffen zu haben. Diesen Vorwurf wollte die Frau nicht auf sich sitzen lassen.

Einem Schlichter traute sie aber offenbar nicht zu, ihre Ehre zu retten. Die Wohnungseigentümerin hielt ein gerichtliches Verbot der "ungeheuerlichen Behauptungen" für notwendig. Deshalb wandte sie sich ans (für derlei Auseinandersetzungen unzuständige) Landgericht in der Hoffnung, es würde sie dann schon ans Amtsgericht München verweisen. So geschah es auch. Doch der Amtsrichter wies die Klage als unzulässig ab (154 C 22954/08).

Er forderte die Frau auf, zuerst einen Einigungsversuch nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz durchzuführen. Das sei vorgeschrieben, wenn jemand Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre geltend mache. Die Eigentümerin dürfe das Schlichtungsverfahren nicht umgehen, indem sie sich ans Landgericht wende. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es gerade, dass Streithansel ihren Streit außergerichtlich aus der Welt schaffen sollten. Gelinge das im Schlichtungsverfahren nicht, könne die Frau immer noch klagen.