Strenge Vorschriften für Hunde in einer Wohnanlage:

Leinenzwang im Garten genügt nicht - auch Hundekot ist zu entfernen

onlineurteile.de - Laut Hausordnung einer Eigentümergemeinschaft war es in der Wohnanlage erlaubt, Hunde zu halten (mit Ausnahme von Kampfhunden), solange dadurch kein Bewohner gestört wurde. Auf Antrag einer Eigentümerin, die große Angst vor Hunden hatte, wurde von der Eigentümerversammlung zudem beschlossen, dass Hunde im Treppenhaus und im Gemeinschaftsgarten nur angeleint und in Begleitung des Tierhalters herumlaufen dürften.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erklärte den Beschluss für ungültig, weil unvollständig (16 Wx 116/08). Einerseits werde dem Sicherheitsinteresse der Antragstellerin entsprochen, so das OLG. Die Leinenpflicht werde ihr unliebsame Begegnungen mit Hunden ersparen. Nur begleitet von Personen, die - wenn nötig - auf sie einwirken könnten, dürften sich die Tiere auf Gemeinschaftsflächen aufhalten.

Andererseits fehle noch ein wesentlicher Punkt: Solle jede Störung von Eigentümern durch Hunde ausgeschlossen sein, müsse man auch dafür sorgen, dass der Garten nicht durch Hundekot verschmutzt werde. Den Garten als "Hundetoilette" zu nutzen, müsse verboten und die Hundehalter verpflichtet werden, Hundekot sofort selbst zu beseitigen.