Strittige Klausel einer Krankenversicherung ...
onlineurteile.de - Nach den Versicherungsbedingungen seiner privaten Krankenversicherung hatte der Versicherungsnehmer im Prinzip Anspruch auf Erstattung von 80 Prozent der Heilbehandlungskosten und Arzneimittel. Der Anteil erhöhte sich auf 100 Prozent, wenn die Behandlung von einem Arzt für Allgemeinmedizin/praktischem Arzt, einem Facharzt für Gynäkologie, für Augenheilkunde oder von einem Notarzt durchgeführt wurde.
2006 ließ sich der Versicherungsnehmer von einem Internisten behandeln und wollte sich anschließend nicht mit 80 Prozent Kostenerstattung zufrieden geben. Der Internist sei sein Hausarzt und stehe schon deshalb einem Arzt für Allgemeinmedizin gleich, argumentierte der Patient. Die Vertragsklausel sei unklar und überraschend und benachteilige ihn unzulässig. Doch seine Zahlungsklage gegen den Versicherer scheiterte beim Amtsgericht München (133 C 16969/06).
Die Tarifbestimmung sei klar und unmissverständlich formuliert, fand die Amtsrichterin. Ein Internist, auch wenn er als Hausarzt tätig sei, sei nun mal kein Arzt für Allgemeinmedizin. Den Unterschied zwischen einem Allgemeinmediziner und einem Internisten kenne jedermann. Der Begriff "Hausarzt" komme dagegen in den Bestimmungen nicht vor. Für den Versicherungsnehmer sei es zumutbar, wegen einer hausärztlichen Versorgung einen Arzt für Allgemeinmedizin aufzusuchen. Dann bekäme er 100 Prozent erstattet. (Das Urteil wurde jetzt erst rechtskräftig, Berufung und Revision beim Bundesgerichtshof blieben erfolglos.)