Strom und Telefon im "Doppelpack"
onlineurteile.de - Einige kommunale Energieversorgungsunternehmen gingen mit so genannten "Kopplungsangeboten" auf Kundenfang: In Zusammenarbeit mit einer Telefongesellschaft boten sie elektrischen Strom in Kombination mit Telefondienstleistungen zu einem vergünstigten Grundpreis an. Die Deutsche Telekom AG sah darin einen Verstoß gegen das Kartellrecht: Stadtwerke missbrauchten mit solchen Angeboten ihre "marktbeherrschende Stellung".
Der Bundesgerichtshof hatte dagegen keine Bedenken gegen die Kopplungsangebote (KZR 16/02). Zwar räumten die Bundesrichter ein, dass Stadtwerke in ihren "angestammten örtlichen Versorgungsgebieten" - trotz der Angebote bundesweit tätiger Stromanbieter - 96 Prozent der privaten Kunden und gewerblichen Kleinverbraucher belieferten. Man könne also trotz der Liberalisierung des Strommarkts immer noch von einer marktbeherrschenden Stellung der kommunalen Versorger sprechen.
Dass durch diese Art Angebot der Marktzugang für Konkurrenten verhindert oder erschwert werde, sei aber nicht zu befürchten. Den Verbrauchern falle es erwiesenermaßen schwer, sich von überkommenen Gewohnheiten zu lösen ("Strom von den Stadtwerken, Telefon von der Deutschen Telekom"). Und das müssten sie beim Kopplungsangebot. Vermutlich werde sich daher dessen Erfolg in Grenzen halten. Auch gegenüber den Kunden missbrauchten die Stadtwerke ihre Position mit dem Kopplungsangebot nicht. Diese hätten die freie Wahl und könnten auch bei den bisherigen Verträgen bleiben (d.h. nur Strom beziehen).